Anlage 1
— ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
1. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:
- Punkte in Österreich – über Zwischenpunkte – nach einem Punkt oder mehreren Punkten in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik und Punkten darüber hinaus.
2. Das von der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:
- Punkte in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik – über Zwischenpunkte – nach einem Punkt oder mehreren Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.
3. Punkte entlang der obgenannten Flugstrecken können nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Fluglinien (Anm.: richtig: Fluglinie) ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011514
Dokumentnummer
NOR12148697
alte Dokumentnummer
N9197943389L
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