Anlage 1
ANHANG 1
STRECKENFÜHRUNG
- 1.Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens erlaubt jede Partei den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei Beförderungen auf den nachstehend genannten Strecken:
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010641
Dokumentnummer
NOR40214504
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