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ARTIKEL 26 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2019

ARTIKEL 26

Beziehung zu anderen Übereinkünften

(1) Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder einer anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisation, der Belange dieses Abkommens betrifft, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, inwieweit dieses Abkommen von den Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens oder des Beschlusses berührt wird und ob es zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.

(2) Während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 23 (Inkrafttreten und vorläufige Anwendung) Absatz 2 werden die in Anhang 3 aufgeführten bilateralen Abkommen, soweit in Anhang 2 nichts anderes bestimmt ist, ausgesetzt. Mit dem Inkrafttreten gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten bilateralen Abkommen, soweit in Anhang 2 dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am siebzehnten Dezember 2009 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214503

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