Anlage 2
ANHANG 2
REGELUNGEN FÜR DIE VERFÜGBARKEIT VON RECHTEN
ABSCHNITT 1
Eigentumsrechte an und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien
- 1.Ungeachtet des Artikels 4 (Investitionen) ist das Eigentum an Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei den Staatsangehörigen aller anderen Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in dem Umfang gestattet, den die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Kanadas für Auslandsinvestitionen in Luftfahrtunternehmen zulassen.2.Ungeachtet des Artikels 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 4 (Investitionen) des Abkommens gilt in Bezug auf das Eigentum an und die Kontrolle von Luftfahrtunternehmen folgende Bestimmung anstelle von Artikel 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) Absatz 2 Buchstabe c, bis die in Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben c und d dieses Anhangs genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen:
ABSCHNITT 2
Schrittweise Verfügbarkeit von Verkehrsrechten
- 1.Bei der Ausübung der unter Nummer 2 aufgeführten Verkehrsrechte können die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien die nach Anhang 1 Nummer 2 zulässigen Betriebsflexibilitäten in Anspruch nehmen.2.Ungeachtet der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Verkehrsrechte
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010641
Dokumentnummer
NOR40214505
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