Anlage 1
— ANHANG
I.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 des Abkommens wird das Recht zum Betrieb der folgenden Fluglinien in beiden Richtungen gewährt -
- a) dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen:
- Punkte in Österreich – Punkte in Zypern;
- b) dem von der Regierung der Republik Zypern namhaft gemachten Fluglinienunternehmen:
- Punkte in Zypern – Punkte in Österreich.
II.
Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.
III.
Der Betrieb von Fluglinien unter Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien zu Punkten über ihre jeweiligen Hoheitsgebiete hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien festgelegt und vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011546
Dokumentnummer
NOR40006871
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