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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1982

Anlage 1

— ANHANG

I.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 des Abkommens wird das Recht zum Betrieb der folgenden Fluglinien in beiden Richtungen gewährt -

  1. a) dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen:
  1. b) dem von der Regierung der Republik Zypern namhaft gemachten Fluglinienunternehmen:

II.

Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.

III.

Der Betrieb von Fluglinien unter Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien zu Punkten über ihre jeweiligen Hoheitsgebiete hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien festgelegt und vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006871

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