Anlage 1
(zu § 4 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
- 1. Die Lagerkapazität muss mindestens 3000 t betragen.
- 2. Es muss mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
- 3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muss täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
- 4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
- 5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muss tatsächlich herstellbar sein.
- 6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
- 7. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
- 8. Am Ort des Lagers muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
- 9. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muss, möglich sein.
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