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Anhang 14 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anhang 14

zu § 40

Prüfung der Emissionen aus den in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten

Allgemeine Grundsätze

  1. 1. Die Emissionen aus einer in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeit werden geprüft.
  2. 2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:
  1. a) die berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;
  2. b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
  3. c) die Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.
  1. 3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmerden Nachweis, dass
  1. a) die übermittelten Daten schlüssig sind,
  2. b) die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
  3. c) die einschlägigen Aufzeichnungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmersvollständig und schlüssig sind.
  1. 4. Die Prüfstelle hat Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen, zu erhalten.
  2. 5. Die Prüfstelle hat zu berücksichtigen, ob die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmerim Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik

Strategische Analyse

  1. 6. Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen zu basieren, die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.

Prozessanalyse

  1. 7. Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen hat bei Bedarf am Standort der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu erfolgen. Die Prüfstelle hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

  1. 8. Die Prüfstelle hat alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu unterziehen.
  2. 9. Anhand dieser Analyse hat die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
  3. 10. Die Prüfstelle hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken zu berücksichtigen, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmeranwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

Bericht

  1. 11. Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle

  1. 12. Die Prüfstelle muss unabhängig von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmersein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
  2. a) den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedet werden,
  3. b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
  4. c) dem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259540

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