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§ 41 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung

§ 41.

(1) Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 bis zum 30. April 2025 ihre historischen Emissionen für das Kalenderjahr 2024 zu berichten und ab 1. Jänner 2025 ihre Emissionen für jedes Kalenderjahr im Einklang mitAnhang 8 und mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungsplan zu überwachen und bis zum 30. April des Folgejahres eine Emissionsmeldung zu übermitteln. Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen des Anhang 14 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Ab dem Jahr 2028 bis zum Jahr 2030 haben Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer für jedes Jahr bis zum 30. April des jeweiligen Jahres den durchschnittlichen Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten gemäß dem 8. Abschnitt, den sie im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben haben, auf Grundlage der Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zu melden.

(2) Bei der Berichterstattung der Emissionen ist die Doppelzählung der Emissionen gemäß dem 8. Abschnitt und der Emissionen gemäß den Tätigkeiten der Anhänge 1, 2 und 3 und gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie die Abgabe von Zertifikaten für Emissionen die nicht unter den 8. Abschnitt fallen durch geeignete Maßnahmen insbesondere im Einklang mit den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f Abs. 5 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu verhindern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung weitergehende Regelungen zur Vermeidung der Doppelzählung und zum Umgang mit abgegebenen Zertifikaten für Emissionen, die nicht vom 8. Abschnitt erfasst sind, festlegen, wobei insbesondere Maßnahmen zur Vorabbefreiung von Brennstoffen für die Verwendung in Anlagen gemäß Anhang 3 und für die nichtenergetische Verwendung vorgesehen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung allenfalls notwendige Begleitregelungen zur Anwendung von im Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 30f Abs. 5 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleiches für die Endverbraucher in Fällen, in denen eine Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann, erlassen, sofern diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen.

(3) Bringt eine Handelsteilnehmerin oder ein Handelsteilnehmer in einem Kalenderjahr Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr, wodurch weniger Emissionen als 1.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent (De-minimis) freigesetzt werden, können im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für deren jährliche Emissionen angewendet werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können genauere Regelungen zur vereinfachten Überwachung, Berichterstattung und Prüfung durch gemeinsame Verordnung festlegen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung Regelungen zur Übermittlung von Daten wie insbesondere Name und Anschrift des Lieferers von Brennstoffen (§ 3 Z 25), Menge und Art des über das Netz oder eine Bilanzgruppe gelieferten Brennstoffes, Menge und Art des über das Netz oder seine Bilanzgruppe gelieferten Brennstoffes für Zwecke der Verwendung in Anlagen gemäß Anhang 3 oder für den nichtenergetische Verwendung an die zuständigen Behörden gemäß § 49 Abs. 4 und zwischen Marktteilnehmern gemäß § 1 Abs. 1 Z 38 GWG 2011 erlassen.

(5) Die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 kann sich zur Überprüfung der Emissionsmeldungen gemäß Abs. 1 des Umweltbundesamts bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259527

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