Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
§ 40.
(1) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach § 41 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß § 41 Abs. 1 ergeben.
(2) Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Kapitels IVa der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers gemäß Abs. 1 genutzt werden. Die Registerstelle hat Emissionszertifikate, die bei einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers anzunehmen. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend durch die Registerstelle zu löschen.
(3) Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2003/87/EG bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Emissionszertifikate, die für Zwecke dieses Abschnittes vergeben werden, sind ab dem ersten Jahr der Ausgabe für unbegrenzte Zeit gültig.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259526
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