vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 239/1957

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Unterzeichnungsdatum

28.10.1955

Index

99/05 Eisenbahnen

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

StF: BGBl. Nr. 239/1957 (NR: GP VII RV 638 AB 670 S. 83 . BR: S. 112.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen nebst Schlußprotokoll, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen nebst Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1956.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 39 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind, in der Absicht, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR11011566

alte Dokumentnummer

N9195714185T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte