Artikel 1
Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung abgewickelt werden.
Schlagworte
Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005799
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