Artikel 7.
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft. Es kann von jeder der vertragschließenden Regierungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Geschehen zu München, am 12. September 1963.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010310
Dokumentnummer
NOR12130990
alte Dokumentnummer
N8196339511L
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