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Artikel 7. Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Artikel 7.

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft. Es kann von jeder der vertragschließenden Regierungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Geschehen zu München, am 12. September 1963.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010310

Dokumentnummer

NOR12130990

alte Dokumentnummer

N8196339511L

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