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§ 9 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen

§ 9.

(1) Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß den §§ 4 und 5 für das laufende Schuljahr ist zwischen 1. August und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.

(2) Vorbehaltlich verfügbarer Budgetmittel kann monatlich ab 1. Dezember bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres eine weitere Antragstellung erfolgen.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 231/2023)

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Namen und Schulkennzahl der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
  2. 2. Anzahl der Begünstigten gemäß § 3 je Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  3. 3. voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß § 4 bzw. hinsichtlich der Erzeugnisse gemäß § 5 die voraussichtliche Menge je Kategorie gemäß § 5,
  4. 4. voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
  5. 5. maximalen Kilopreis je Produkt für Erzeugnisse gemäß § 4 und maximalen Preis je Packungseinheit für Erzeugnisse gemäß § 5 zuzüglich der Angabe, ob es sich um Extended Shelf Life (ESL)-Produkte, Ultra-High Temperature (UHT)-Produkte, pasteurisierte Produkte (PAS), Produkte aus biologischer Erzeugung handelt oder ob die Abgabe der Milcherzeugnisse im Wege eines Automaten erfolgt, sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen,

(4) Für die Umrechnung von Volumen (Liter) in Gewicht (Kilogramm) bei Milch und Milcherzeugnissen ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 heranzuziehen.

(5) Die maximale beihilfefähige Liefermenge beträgt für Erzeugnisse gemäß § 4 1 Portion pro Tag bzw. für Erzeugnisse gemäß § 5 250 Milliliter oder Gramm pro Tag jeweils pro Begünstigtem gemäß § 3.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 231/2023)

(7) Die Genehmigung der möglichen maximalen Beihilfezahlung für die im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr im jeweiligen Antragszeitraum gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.

(8) Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 4 bzw. § 5, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Abs. 1 und Abs. 2 aufzunehmen. Wird mit der Umsetzung der Maßnahme vor Zuteilung von Budgetmitteln durch die AMA begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.

(9) Werden die zugeteilten Budgetmittel von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80 % der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 7, kann die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.

(10) Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Abs. 7 genehmigten Budgetmittel vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255014

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