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§ 4 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

2. Abschnitt

Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Abgabe von Obst und Gemüse

§ 4.

(1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe der inAnlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.

(2) Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Abs. 1, hinsichtlich derer keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und die keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255011

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