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§ 8 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2020

Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

§ 8.

(1)  Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.

(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Schlagworte

Schulobstprogramm

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40224596

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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