§ 9.
Die Fortbildungskurse haben die für die jeweilige Berufssparte wichtigen Themen unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse zu behandeln. Hiebei sind insbesondere nachstehende Gebiete zu berücksichtigen:
- a) Allgemeine Krankenpflege:
Moderne Pflegetechnik, Neues aus medizinischen Fachbereichen, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.
- b) Kinderkranken- und Säuglingspflege:
Neues aus der Kinderpflege und Kinderheilkunde, Frühgeborenenpflege, Heilpädagogik, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.
- c) Psychiatrische Krankenpflege:
Krankenpflege und Psychopharmaka, moderne Bestrebungen der Arbeitstherapie, psychologische Testverfahren, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.
- d) Medizinisch-technische Dienste:
Neues aus den jeweiligen Fachbereichen, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst, Kinderkrankenpflege
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131426
alte Dokumentnummer
N8196931894L
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