Sonderausbildung
§ 10.
Für diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste können Lehrkurse zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
- a) für die Besorgung von Spezialaufgaben,
- b) für Tätigkeiten als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, medizinisch-technischen Schulen oder an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst oder
- c) für die Besorgung von Führungsaufgaben an Krankenanstalten oder an sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen,
eingerichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131427
alte Dokumentnummer
N8196931895L
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