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§ 9 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 9.

Die Fortbildungskurse haben die für die jeweilige Berufssparte wichtigen Themen unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse zu behandeln. Hiebei sind insbesondere nachstehende Gebiete zu berücksichtigen:

  1. a) Allgemeine Krankenpflege:

    Moderne Pflegetechnik, Neues aus medizinischen Fachbereichen, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.

  1. b) Kinderkranken- und Säuglingspflege:

    Neues aus der Kinderpflege und Kinderheilkunde, Frühgeborenenpflege, Heilpädagogik, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.

  1. c) Psychiatrische Krankenpflege:

    Krankenpflege und Psychopharmaka, moderne Bestrebungen der Arbeitstherapie, psychologische Testverfahren, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.

  1. d) Medizinisch-technische Dienste:

    Neues aus den jeweiligen Fachbereichen, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.

Schlagworte

Krankenpflegefachdienst, Kinderkrankenpflege

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131426

alte Dokumentnummer

N8196931894L

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