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§ 9 Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Fachzeichnen

§ 9

(1) Die Prüfung hat das Herauszeichnen eines Kernes aus einer Werkzeichnung sowie das Anfertigen einer Einformskizze, aus welcher das Eingusssystem ersichtlich ist, zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 110 Minuten zu beenden.

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