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§ 10 Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsaufträge zu umfassen:

  1. 1. Erkennen von Gussfehlern und deren Ursachen an Gussstücken sowie Aufzeigen von Maßnahmen zur Vermeidung von Gussfehlern,
  2. 2. Instandsetzen von Form- oder Modelleinrichtungen,
  3. 3. Vermessen eines Rohgussteiles inklusive Anreißen,
  4. 4. Durchführen von speziellen Qualitätskontrollmaßnahmen zB Gefügeuntersuchungen, Ultraschallprüfungen, Sandkontrollen oder Radioskopie,
  5. 5. Herstellen einer Kernzeichnung und Anfertigen eines Kernes aus Metall,
  6. 6. Gießfertigmachen einer mehrteiligen Form mit mehreren Kernen mittels beigestelltem Kern-kasten und Herstellen eines Abgusses.

(2) Dem/der Prüfungskandidaten/in ist zur Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung neben den Arbeitsaufträgen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 entweder der Arbeitsauftrag gemäß Z 5 oder Z 6 zuzuteilen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Sauberkeit,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

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