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§ 8 Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Angewandte Mathematik

§ 8

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Volums-, Masse- und Prozentberechnung,
  2. 2. Mischungs- und Materialbedarfsberechnung,
  3. 3. Schwindmaßberechnung,
  4. 4. Anschnitt-, Modul- und Speiserberechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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