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§ 9 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Beschwerde

§ 9

Gegen Beschlüsse über Tilgungsanträge oder Anträge auf Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz kann die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte stets, ein Angehöriger jedoch nur dann eine Beschwerde erheben, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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