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§ 2 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 2

Die Tilgung nach § 1 erfolgt unabhängig davon, ob andere Verurteilungen vorliegen. Sind in einer Verurteilung Straftaten nach § 1 mit Straftaten anderer Art gemäß § 28 StGB zusammengetroffen, bleiben die Schuldsprüche wegen dieser von der Tilgung unberührt. Die Höhe der verhängten Strafe ist diesfalls in sinngemäßer Anwendung der § 31a Abs. 1 StGB, § 410 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, herabzusetzen. Ansprüche auf Entschädigung erwachsen aus dieser Herabsetzung nicht.

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