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§ 8 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Verfahren und Beschlussfassung

§ 8

(1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte sind vor der Beschlussfassung zu hören, sofern diese die Tilgung nicht selbst beantragt haben.

(3) Können Umstände, die für die Entscheidung über einen Tilgungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden, so kann das Gericht die Tilgung aussprechen, wenn diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.

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