§ 8
Rechnungs-Revisoren
Zur Prüfung der von der Vereinsleitung zu verfassenden und 14 Tage vor der ordentlichen Genossenschaftsversammlung zur Einsicht aller Genossen aufzulegenden Jahresrechnung werden in der in § 6 vorgeschriebenen Weise von der Genossenschaftsversammlung alljährlich zwei Rechnungsrevisoren gewählt, welche die Rechnung und den Kassabestand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung Bericht zu erstatten haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046051
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