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§ 8 Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1922

§ 8

Rechnungs-Revisoren

Zur Prüfung der von der Vereinsleitung zu verfassenden und 14 Tage vor der ordentlichen Genossenschaftsversammlung zur Einsicht aller Genossen aufzulegenden Jahresrechnung werden in der in § 6 vorgeschriebenen Weise von der Genossenschaftsversammlung alljährlich zwei Rechnungsrevisoren gewählt, welche die Rechnung und den Kassabestand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung Bericht zu erstatten haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010188

Dokumentnummer

NOR40046051

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