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§ 8 Verordnung - BMF-LiebhabereiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2024

Abschnitt IV

§ 8.

(1) Abschnitt I und II sind anzuwenden

  1. 1. bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1993
  2. 2. bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Jänner 1993.

(2) Die Verordnung vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 322/1990, tritt mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997, die bisher als Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 zu beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist, bis 31. Dezember 1999 schriftlich erklären, daß § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist.

(Anm.: (4)) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2024 ist auf entgeltliche Gebäudeüberlassungen im Sinne des § 2 Abs. 3 anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2024 ist auf Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR40261133

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