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§ 8 e-card FotoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2019

Kostentragung

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ersetzt dem Hauptverband bzw. Dachverband nach Maßgabe des Abs. 2 folgende bis 31. Dezember 2023 entstehende Kosten:

  1. 1. Kosten einer begleitenden Informationskampagne über die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung einer ecard mit Lichtbild;
  2. 2. Kosten für Informationsmaßnahmen an Karteninhaber/innen, für die in den Registern nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild vorhanden ist, zum Zweck der Beibringung eines Lichtbildes;
  3. 3. Kosten für Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung;
  4. 4. produktionsbedingte Mehrkosten der ecard im Zusammenhang mit der Aufbringung eines Lichtbildes (Designänderungen, Personalisierung);
  5. 5. Kosten infolge Verkürzung der Nutzungsdauer der im Feld befindlichen ecards;
  6. 6. Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Einführungsprojekt (Projektmanagement) einschließlich jener für die notwendigen Anpassungen im IT-Bereich (Programmentwicklung, betriebliche Maßnahmen) sowie laufendes Produktmanagement, Wartung der Anwendungen, laufende Betriebskosten, Datenabgleich und Auskunftserteilung;
  7. 7. Mehrkosten im Zusammenhang mit der Beistellung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG einschließlich der Aufwände für Datenabgleich;
  8. 8. Kosten der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes bzw. Dachverbandes im Zusammenhang mit der Registrierung von Lichtbildern nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG;
  9. 9. Kosten, die dem Hauptverband bzw. Dachverband durch die Abgeltung der Aufwände der Behörden nach § 31a Abs. 12 ASVG entstehen.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2024 einmal jährlich bedarfsgerecht auf Basis einer vorzulegenden Kostenzusammenfassung, wobei der Kostenersatz insgesamt mit einem Betrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt ist. Die Kostenzusammenfassung ist vorab durch einen/eine vom Hauptverband bzw. Dachverband zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer/in auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Kostenzusammenfassung beizulegen.

(3) Kosten der Betroffenen für die Beibringung von Lichtbildern nach § 2 sind Kosten die in dem jeweiligen Verfahren vor den Behörden nach § 1 anfallen und von den Betroffenen selbst zu bestreiten sind.

(4) Die sich aus der Heranziehung des Führerscheinregisters nach § 31a Abs. 8 Z 3 ASVG ergebenden laufenden Aufwendungen sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu tragen. Diese Kosten sind im Jahr 2019 mit 75 000 Euro, in den Jahren 2020 bis 2023 mit 138 000 Euro und ab dem Jahr 2024 mit 126 000 Euro begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216946

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