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§ 2 e-card FotoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2019

Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin

§ 2.

(1) In jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n Lichtbilder

  1. 1. im Wege der Registrierung eines E-ID (§ 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG) nach § 31a Abs. 8 Z 2 ASVG oder
  2. 2. durch Beantragung eines Dokuments, für das eine Speicherung eines Lichtbildes in den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 und 3 ASVG vorgesehen ist, oder
  3. 3. im Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG

(2) Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach § 3 Abs. 2 Z 2 nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person

  1. 1. Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder höher hat oder
  2. 2. sich in stationärer Anstaltspflege (§§ 144 ff. ASVG, §§ 95 ff. GSVG, §§ 89 ff. BSVG und §§ 66 ff. B-KUVG) befindet.

(3) Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer e‑card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216940

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