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§ 1 e-card FotoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2019

Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen

§ 1.

(1) Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 oder Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG.

(2) Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  1. 1. Die Lichtbilder sind von der übermittelnden Behörde verschlüsselt an den Hauptverband bzw. Dachverband zu übermitteln.
  2. 2. Der Hauptverband bzw. Dachverband darf die Lichtbilder nur im Zuge des Personalisierungsprozesses der ecard entschlüsseln und ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.
  3. 3. Im Anschluss an den Versand der ecard ist das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten zu löschen.

(3) Lichtbilder, die aus behördlichen Beständen beigestellt werden, haben den für die jeweilige Behörde geltenden Anforderungen an Lichtbilder zu entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Lichtbildes durch die jeweilige Behörde gegolten haben.

(4) Für die Beschaffung der Lichtbilder sind die beim Bund vorhandenen Datenspeicherungen und Verwaltungsabläufe in zweckentsprechender und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216939

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