Prüfungsgebühr
§ 8.
(1) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge abzurunden.
(2) Bei nichtbestandener Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012285
Dokumentnummer
NOR12154428
alte Dokumentnummer
N9199330643J
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