vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 DKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1993

Prüfungsgebühr

§ 8.

(1) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge abzurunden.

(2) Bei nichtbestandener Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154428

alte Dokumentnummer

N9199330643J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)