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§ 9 DKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1993

Hilfspersonen

§ 9.

(1) Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt, im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.

(2) Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß § 2 Abs. 5 müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154429

alte Dokumentnummer

N9199330644J

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