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§ 8 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Volums- und Masseberechnungen,
  2. 2. Einsatz- und Ausbeuteberechnungen,
  3. 3. physikalische Berechnungen (Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
  4. 4. Gasgesetze,
  5. 5. Mischungsrechnungen.

(2)  Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Volumsberechnung, Einsatzberechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20010254

Dokumentnummer

NOR40204694

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