Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Volums- und Masseberechnungen,
- 2. Einsatz- und Ausbeuteberechnungen,
- 3. physikalische Berechnungen (Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
- 4. Gasgesetze,
- 5. Mischungsrechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung, Einsatzberechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
20010254
Dokumentnummer
NOR40204694
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