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§ 7 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Technologie

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Maschinenkunde,
  3. 3. Apparatekunde,
  4. 4. Verfahrenskunde (chemische Technologie),
  5. 5. Arbeitsverfahren.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20010254

Dokumentnummer

NOR40204693

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