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§ 89 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 89.

(1) Wer

  1. 1. Tierarzneimittel entgegen Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen § 20 in Verkehr bringt oder bereitstellt,
  2. 2. Tierarzneimittel entgegen Art. 14 und 16 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen § 21 in Verkehr bringt oder bereitstellt,
  3. 3. Tierarzneimittel entgegen Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen § 22 in Verkehr bringt oder bereitstellt,
  4. 4. mit Tierarzneimitteln entgegen den §§ 43, 44 und 49 handelt,
  5. 5. Tierarzneimittel entgegen Art. 104 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 50 im Fernabsatz anbietet,
  6. 6. mit Tierarzneimitteln entgegen dem § 51 handelt,
  7. 7. als Beschäftigte bzw. Beschäftigter entgegen § 37 das Vorliegen der in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 AMG genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
  8. 8. in einem Betrieb im Sinne des § 29 Abs. 1 Personen im Sinne des § 37 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 3 AMG belehrt wurden,
  9. 9. als Inhaberin bzw. als Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 seiner Meldeverpflichtung gemäß § 31 Abs. 3 nicht nachkommt,
  10. 10. die Tätigkeit einer sachkundigen Person ohne die erforderliche Qualifikation im Sinne des Art. 97 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 ausübt,
  11. 11. als sachkundige Person ihren Verpflichtungen gemäß Art. 97 Abs. 6 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,
  12. 12. als für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Personen ihren Verpflichtungen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,
  13. 13. im Rahmen der Tätigkeit als Pharmareferentin bzw. Pharmareferent Personen, die zur Verschreibung von Tierarzneimitteln berechtigt sind, besucht, ohne die genannten Voraussetzungen des § 25 zu erfüllen,
  14. 14. als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber, Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel ihrer bzw. seinen Verpflichtungen nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt, oder
  15. 15. als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber die Meldepflichten oder Datenerhebungen gemäß Art. 76 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 42 verletzt,

(2) Wer

  1. 1. den Bestimmungen hinsichtlich der Verschreibung gemäß Art. 105 der Verordnung (EU) 2019/6 oder der §§ 52 bis 54 zuwiderhandelt,
  2. 2. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt,
  3. 3. den Bestimmungen der §§ 72 bis 76 oder sonstiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/4 zuwiderhandelt,
  4. 4. als Tierärztin bzw. Tierarzt oder Tierhalterin bzw. Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des § 64 zuwiderhandelt,
  5. 5. der Dokumentationspflichten des Art. 103 der Verordnung (EU) 2019/6 oder den §§ 66 bis 71 zuwiderhandelt, oder
  6. 6. entgegen den Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Tierarzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,

(3) Wer den Bestimmungen des Art. 112 bis 115 der Verordnung (EU) 2019/6 oder der §§ 57 bis 63 zuwiderhandelt macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer

  1. 1. Tierarzneimittel in Verkehr bringt oder bereitstellt, die im Sinne des § 5 schädliche Wirkungen haben,
  2. 2. Tierarzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in Verkehr bringt oder bereitstellt, die den in § 5 dieses Bundesgesetzes iVm § 3 und 4 AMG normierten Anforderungen nicht entsprechen oder den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
  3. 3. einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  4. 4. den Verboten des § 28 zuwiderhandelt,
  5. 5. Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungspflicht unterliegen, ohne Zulassung oder nicht entsprechend der Zulassung im Inland handelt,
  6. 6. Tierarzneimittel, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 der Zulassung unterliegen, im Inland ohne entsprechende Zulassung oder nicht entsprechend einer solchen Zulassung bereitstellt oder die gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
  7. 7. homöopathische Tierarzneimittel im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EU) 2019/6 im Inland handelt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß Art. 85 der Verordnung (EU) 2019/6 registriert wurden,
  8. 8. Tierarzneimittel, die gemäß § 18 der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel unterliegen, ohne Genehmigung oder nicht entsprechend der Genehmigung handelt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß § 19 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
  9. 9. Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen oder Tierarzneimittel, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 der Zulassung unterliegen, im Inland in Verkehr bringt oder bereitstellt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 akzeptiert oder abgelehnt wurden,
  10. 10. als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung ihren bzw. seinen Verpflichtungen nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt,
  11. 11. als Zulassungsinhaberin bzw. Zulassungsinhaber eines Tierarzneimittels ihren bzw. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 127 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt,
  12. 12. eine klinische Prüfung ohne Bewilligung gemäß § 10 durchführt,
  13. 13. Werbung betreibt, die nicht den Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2019/6 , Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 oder dem § 25 entspricht,
  14. 14. entgegen Art. 121 der Verordnung (EU) 2019/6 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
  15. 15. als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach § 26 nicht entspricht,
  16. 16. den in § 27 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Einsicht in Unterlagen verwehrt oder den verfügten Anordnungen des § 27 dieses Bundesgesetzes iVm § 56a AMG nicht nachkommt,
  17. 17. einen Betrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 entgegen einer gemäß § 30 Abs. 1 erlassenen Betriebsordnung führt, seinen Verpflichtungen gemäß Art. 93 oder 101 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt oder eine gemäß § 30 Abs. 6 oder § 32 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,
  18. 18. einen Betrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 30 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 oder Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 führt oder eine Bewilligung im Sinne des § 30 Abs. 7 überschreitet,
  19. 19. den in § 46 Abs. 1 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
  20. 20. mit den Aufgaben einer sachkundigen Person oder mit der Leitung des Kontrolllabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne des Art. 97 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Verordnung gemäß § 69a Abs. 2 AMG nicht nachweisen kann,
  21. 21. in einem Betrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 eine Person entgegen dem § 37 beschäftigt,
  22. 22. in einem Betrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 Personen im Sinne des § 37 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 2 AMG untersucht sind,
  23. 23. eine Person beauftragt, die Tätigkeit einer Pharmareferentin bzw. eines Pharmareferenten entgegen § 37 dieses Bundesgesetzes iVm den §§ 72 bis 74 AMG auszuüben, oder
  24. 24. den Verfügungen gemäß § 48 zuwiderhandelt

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Nach Maßgabe des § 17 VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel gemäß Abs. 2 und 3 zu erkennen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258850

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