Zustellungen
§ 85.
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101500
alte Dokumentnummer
N6198511328T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)