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§ 84 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Verteidiger

§ 84.

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Lehrperson des Dienststandes oder eine Vertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist die oder der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40134190

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