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§ 86 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Disziplinaranzeige

§ 86.

(1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,

  1. 1. wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Lehrers das Auslangen gefunden werden kann,
  2. 2. wenn eine Disziplinarverfügung (§ 108) erlassen wird oder
  3. 3. solange nach Abs. 4 vorzugehen ist oder
  4. 4. wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.

(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Lehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Lehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Lehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.

(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO vorzugehen.

(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

Schlagworte

Leiter, Schulleiter, Verständigungspflicht, Anzeige

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40171975

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