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§ 83 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Behördliche Überprüfung

§ 83.

(1)  Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(2)  Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.

(3)  Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223976

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