2. Hauptstück
Externe Arbeitskräfte Genehmigungspflicht
§ 77.
(1) Arbeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Genehmigung.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen, beizulegen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass
- 1. die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist sowie
- 2. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.
(4) Hinsichtlich der Rechtfertigung von Arbeiten sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in ein Verfahren zur Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte einzubeziehen.
(6) In den Bescheid, mit dem eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223970
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