3. Hauptstück
Nicht als Tätigkeiten geltende strahlenschutzrelevante Betätigungen
1. Abschnitt
Erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte
§ 84.
(1) Die gemäß § 99 verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:
- 1. die Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten,
- 2. die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle,
- 3. die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie
- 4. die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.
- Über die Maßnahmen gemäß Z 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die/der Radonschutzbeauftragte hat
- 1. die verantwortliche Person in Fragen des Schutzes vor Radon zu beraten,
- 2. an der Umsetzung der erforderlichen Radonschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
- 3. die verantwortliche Person unverzüglich über festgestellte den Schutz vor Radon betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(5) Die verantwortliche Person hat der/dem Radonschutzbeauftragten den Zugang zu allen benötigten Informationen zu gewähren.
Schlagworte
Ausbildungsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223977
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