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§ 81 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

6. Abschnitt

Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation

§ 81

Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist

  1. 1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
  2. 2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und
  3. 3. der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.

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