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§ 80 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen

§ 80

(1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in den allgemeinen Notfallkompetenzen sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern derAnlagen 15 bis 18 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.

(5) Eine erworbene allgemeine Notfallkompetenz ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.

(6) Personen, die eine Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.

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