vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 82 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation

§ 82

Die Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst

  1. 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden und
  2. 2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 80 Stunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)