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§ 7 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 7

In- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmer haben bei Güterbeförderungen im Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die Grenze im Rahmen des nach § 11 festgelegten Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches Anmeldeformular auszufüllen. Werden im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb eines Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort befördert, so kann der Bundesminister für Verkehr hiefür eine vereinfachte statistische Anmeldung vorsehen.

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