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§ 6 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 6

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden

(1) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 1:

  1. 1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
  2. 2. die internationalen Unterscheidungszeichen;
  3. 3. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführter Anhänger;
  4. 4. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
  5. 5. der Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland und der Beladetag;
  6. 6. der Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland;
  7. 7. die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
  8. 8. die Entfernung, über die die Leerfahrt durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
  9. 9. die Stände der Wegstreckenmesser und Fahrtschreiber;
  10. 10. im grenzüberschreitenden Verkehr das Eintritts- und das vorgesehene Austrittszollamt;
  11. 11. die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
  12. 12. die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
  13. 13. das Bruttogewicht der Sendung;

(2) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 2 mit Ausnahme des Personenverkehrs gemäß § 5 Z 3:

  1. 1. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
  2. 2. die Betriebsform (Linienbetrieb, Gelegenheitsverkehr);
  3. 3. der Name und die Anschrift des gewerbsmäßigen oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens;
  4. 4. die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise;
  5. 5. die Personen-, Platz-, Wagenkilometer;

(3) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im Bereich des Güterverkehrs:

  1. 1. die Tätigkeit des Unternehmens;
  2. 2. die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Güterbeförderung;
  3. 3. bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
  4. 4. die Anzahl der im gewerbsmäßigen Güterverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern und sonstigen im Transportdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
  5. 5. bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Arbeitern;
  6. 6. die behördlichen Kennzeichen;
  7. 7. die Anzahl, Art, höchste zulässige Nutzlast und die Verwendung der Fahrzeuge für die Güterbeförderung;

(4) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im Bereich des Personenverkehrs:

  1. 1. die Tätigkeit des Unternehmens;
  2. 2. die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Personenbeförderung;
  3. 3. bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
  4. 4. die Anzahl der im gewerbsmäßigen Personenverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern, Schaffnern und sonstigen im Fahrdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
  5. 5. bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten, Angestellten und Arbeitern;
  6. 6. die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der im Linien- und Gelegenheitsverkehr eingesetzten Fahrbetriebsmittel, getrennt nach verfügbaren eigenen und angemieteten Fahrzeugen;
  7. 7. bei Linienbetrieb die Anzahl und die Länge der betriebenen Verkehrslinien, getrennt nach Verkehrsart und -form;

(5) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 4 im Bereich der Verkehrswege:

  1. 1. Straßenlänge;
  2. 2. Fahrbahnbreite;
  3. 3. Fahrbahnbelag.

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