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§ 11 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

4. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 11

Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

  1. 1. den Erhebungsgegenstand;
  2. 2. die Erhebungsmerkmale;
  3. 3. den Berichtzeitraum und Stichtag;
  4. 4. den Kreis der Auskunftspflichtigen;
  5. 5. Art, Form und Umfang der Durchführung der Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.

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